Terror in Schöneiche


Hält sich die Gemeinde an die geltenden Gesetze?

Straßenbaulast

Gemäß §9 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist die Gemeinde Schöneiche für die Brandenburgische Straße zuständig:

§ 9
 Straßenbaulast

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, umzugestalten oder sonst zu verbessern. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Fußgänger-, Rad- und Behindertenverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs, des Wirtschaftsverkehrs, des Umweltschutzes und der Stadtentwicklung sowie insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen, auch bei Bundesfernstraßen, angemessen zu berücksichtigen. Den Anforderungen und Bedürfnissen von Frauen und Männern jeden Alters ist beim Bau und der Unterhaltung von Straßen Rechnung zu tragen. Zur Straßenbaulast gehören nicht die Beleuchtung, die Reinigung, das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte.

(2) Sind die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande, die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen, so haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.


Absatz 1 wird nicht erfüllt: Die Straße befindet sicht nicht in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen (hier u.a. Busverkehr) genügendem Zustand. Dem Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen wird nicht Rechnung getragen.

Absatz 2 wird nicht erfüllt: Das Anbringen von "Tempo 30" Schildern reicht in diesem Fall nicht aus.